Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit mit hoheitlichen Aufgaben
Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerledigung hat das Jobcenter Arbeitplus in Bielefeld nach §§ 44b Abs. 4 SGB II die Bundesagentur für Arbeit mit der Durchführung folgender hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse beauftragt:
Wesentliche übertragene Aufgaben bzw. Befugnisse:
- Erstellung von Marktanalysen
- Beratung bei geschäftspolitischen Entscheidungen durch Aufzeigen von alternativen Beschaffungslösungen sowie überregionalen Einkaufs- und Bündelungsmöglichkeiten
- Beratung und Unterstützung des Bedarfsträgers bei der Standardisierung von Leistungen und Produktsortimenten sowie bei der Zeit- und Mengenplanung von Beschaffungsvorhaben
- Erstellung von Leistungsbeschreibungen inklusive Leistungsverzeichnis/Losblatt auf Basis von Vorgaben des Bedarfsträgers
- Durchführung von Vergabeverfahren mit wirtschaftlichen Losgrößen gemäß den gesetzlichen Vorschriften
- Bearbeitung von Rügeverfahren
- Mitwirkung bei Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren
- Vertretung des Jobcenters in Vergabenachprüfungsverfahren und gerichtlichen Verfahren, soweit rechtlich zulässig (beinhaltet nicht die Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten sowie die Übernahme sonstiger behördlicher Gebühren)
- Vertragsabwicklung und Vertragsbetreuung
- Erarbeitung von standardisierten Verträgen, Vertragsbedingungen und Einzelverträgen
- Definition von Qualitätsstandards für ein Dienstleistungsmanagement in Zusammenarbeit mit dem Bedarfsträger
- Betreuung der Geschäftsbeziehungen zu Dritten (Träger/Beauftragte) zur Überwachung der Qualitätsstandards
- Vertragsrechtliche Abwicklung und Koordination der in der Einkaufsorganisation abgeschlossenen Verträge sowie der Bearbeitung wesentlicher Vertragsstörungen (Deeskalationskonzept)
- Herstellung von Transparenz über die Bewertung der Lieferanten nach standardisierten Kriterien und sukzessive Einbeziehung von Bewertungsergebnissen in das Vergabeverfahren im Rahmen des Lieferantenmanagements. Hierfür sind standardisierte Rückmeldungen des Jobcenters zu Maßnahmedurchführung und Maßnahmeerfolg erforderlich.
Wesentliche übertragene Aufgaben bzw. Befugnisse:
- Abgabe ärztlicher Stellungnahmen auf Basis ärztlicher Untersuchungen von Kundinnen und Kunden des Jobcenters und/oder auf Basis vorliegender Unterlagen
- Vorschlag und Vereinbarung verbindlicher Termine zur Durchführung von Untersuchungen, zur Begutachtung und/oder zur Beratung im Namen des Jobcenters
- Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Kundinnen und Kunden sowie auf etwaige Rechtsfolgen im Falle einer schuldhaften Säumnis im Namen des Jobcenters (Rechtsfolgenbelehrung)
- Beiziehung aller für die ärztliche Begutachtung oder Beratung erforderlichen Unterlagen unter Einholung des Einverständnisses der Kundinnen und Kunden (z.B. Einverständnis mit der Begutachtung und der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten/Einholung von Informationen bei anderen Stellen, Schweigepflichtentbindungserklärungen)
- im Bedarfsfall Anforderung von Befunden sowie Gutachten bei anderen Stellen und - soweit erforderlich - die Veranlassung einer Begutachtung durch eine andere Stelle im Auftrag des Jobcenters
Übertragen werden diejenigen Befugnisse der gemeinsamen Einrichtung, die für eine Durchführung der Dienstleistungen, die der psychologische Fachdienst anbietet, um die Jobcenter (gE) bei der Erfüllung Ihrer eigenen Aufgaben im Rahmen der Beratung und Vermittlung von Kundinnen und Kunden zu unterstützen, erforderlich sind.
Übertragen werden insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- die Befugnis, die Dienstleistungen des Berufspsychologischen Service im Auftrag des Jobcenters durchzuführen,
- die Befugnis, im Namen des Jobcenters verbindlich Termine zur Durchführung der Dienstleistungen des Berufspsychologischen Service und die Einladung mit der von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber des Jobcenters ausgewählten Rechtsfolgenbelehrung zu versehen. Bei konkreten Rückfragen zur Rechtsfolgebelehrung oder zu leistungsrechtlichen Konsequenzen für den Fall eines schuldhaften Versäumnisses wird an das Jobcenter verwiesen.
- die Befugnis, alle für die Durchführung der Dienstleistungen des Berufspsychologischen Service erforderlichen Erklärungen (z.B. Einverständnis mit der Dienstleistung und der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten/Einholung von Informationen bei anderen Stellen, Schweigepflichtentbindungserklärungen) im Auftrag des Jobcenters einzuholen.
- die Befugnis, die bei der Ausführung des Auftrages anfallenden Daten (s. vorgenannte Punkte) für die jeweils geltende Aufbewahrungsfrist speichern zu dürfen.
Wesentliche übertragene Aufgaben bzw. Befugnisse:
- behindertengerechte Gestaltung von Arbeits-, Ausbildungsplätzen
- angepasste Arbeitsabläufe
- barrierefreie Gestaltung von Gebäuden und Zuwegungen
- Mitwirkung bei der räumlichen und technischen Ausstattung von Bildungsträgern
- Beratung bei Vermittlungshemmnissen
- Beratung zur Beibehaltung oder Erlangung der Mobilität behinderter Menschen
- Beurteilung von Aufwand und Kosten bei Arbeitsgelegenheiten
Die Beratung und Begutachtung erfolgt in Form von
- Einzelberatungen, Einzelbegutachtungen
- Teamberatungen und Expertengesprächen
- Fachbezogenen Informations- und Schulungsveranstaltungen
Wesentliche übertragene Aufgaben bzw. Befugnisse:
Sicherstellung der Erreichbarkeit des Jobcenters und Entlastung der operativen Organisationseinheiten in den Jobcentern unter dem Vorbehalt der Beachtung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften:
- Abschließende Klärung von telefonischen Anfragen, Bearbeitung von Anfragen per E-Mail* und Erteilung von allgemeinen und einzelfallbezogenen (kundenbezogenen) Auskünften, die die Aufgaben des Jobcenters betreffen
- Terminvereinbarung und Unterstützung des Jobcenters bei der Terminverwaltung
- Entgegennahme von Erklärungen für das Jobcenter
- Sachbearbeitende (Hilfs-)Tätigkeiten* (d.h. regelmäßig keine Entscheidung, die dem Jobcenter vorbehalten ist) einschließlich der Versand von Informationsmaterial, Vordrucken, Bescheinigungen und Outbound-Telefonie* (aktive Anrufe im Namen des Jobcenters)
- Datenerfassung und Datenpflege in den von dem Jobcenter zu nutzenden IT-Verfahren der BA.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben werden insbesondere folgende Befugnisse übertragen:
- Befugnis zur Erteilung von Auskünften im Namen des Jobcenters unter Beachtung der für die Jobcenter geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Sozial- und Personaldatenschutz sowie zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen; insbesondere
- allgemeine und einzelfallbezogene Auskünfte zu gegenüber Kunden, Sozialversicherungsträgern und anderen Dritten
- Öffnungszeiten, Kontaktdaten des Jobcenters, Service- und Sprechzeiten des Jobcenters und dessen Geschäftsstellen.
- Informationen zu Produkt- und Programmangebot im Rechtskreis SGB II (Fördermöglichkeiten, Teilnahmevoraussetzungen u.ä.).
- Erläuterungen zu allgemeinen Verfahrensregelungen und Leistungsvoraussetzungen
- Auskünfte an Sozialversicherungsträger, Behörden und andere berechtigte Dritte
- Weiterleitung von Anliegen, die im Servicecenter nicht fallabschließend geklärt werden können (Ticket zur weiteren Bearbeitung an das betroffene Team)
- gezielte Unterstützung bei Schwierigkeiten im Online-Kontext, um Kundinnen und Kunden an die Online-Produkte heranzuführen
- Auskünfte zu Richtwerten der Bedarfe bezogen auf Unterkunft und Heizung
- Befugnis für Tätigkeiten zur Terminvergabe und -verwaltung des Jobcenters
- Terminvereinbarung/-vergabe im Rahmen der terminierten Beratung und Vermittlung und der terminierten Antragsentgegennahme, ggf. mit Belehrung über die Rechtsfolgen bei schuldhafter Säumnis
- Entgegennahme von Terminabsagen, Dokumentation der Absage und der Gründe, Weiterleitung an das Jobcenter
- Weiterleitung von Terminwünschen und Vergabe von Terminen
- Aktive Anrufe bei Kundinnen und Kunden, soweit diese gegenüber dem Jobcenter eingewilligt haben
- Termincheck Antragsservice
- Befugnis zur Entgegennahme von Erklärungen zur Weiterleitung an das Jobcenter, insbesondere folgender Erklärungen
- Terminabsagen und Dokumentation der vom Kunden vorgebrachten Gründe
- Veränderungsmitteilungen des Kunden wie z.B. (Aufzählung nicht abschließend)
- Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
- Mitteilung über die Gewährung/den Erhalt anderer Sozialleistungen wie z.B. Rente
- Mitteilung über Einkommen
- Mitteilung über Ortsabwesenheit, Prüfung und in Standardfällen ggf. Genehmigung im Auftrag des Jobcenters
- Mitteilung über Umzug/Ortswechsel
- Mitteilungen zu Änderungen in der Bedarfsgemeinschaft
- Verzichtserklärungen
- Fristverlängerungsgesuche
- Rückmeldungen zu mit der Integrationsfachkraft besprochenen Vermittlungsaktivitäten
- Aufnahme und Weiterleitung von Förderanfragen
- Erklärungen und Kundenreaktionen, die dem Kundenreaktionsmanagement zuzuordnen sind (Beschwerden, Lob)
- Anzeigen von Leistungsmissbrauch
- Drohungen gegenüber dem Jobcenter oder einzelnen Beschäftigten des Jobcenters mit der Pflicht, diese priorisiert an das Jobcenter weiterzuleiten
- Mitteilungen zu möglicher illegaler Beschäftigung und/oder Leistungsmissbrauch
- Befugnis zum Versand von Unterlagen auf Anforderung des Jobcenters, insbesondere
- Merkblätter und Info-Broschüren
- Formblätter im Zusammenhang mit Veränderungsanzeigen
- Mehrfertigung von Bescheiden und Schreiben des Jobcenters
- Vordrucke/Formularen zur Beantragung von Leistungen
- Anträgen einschließlich der Anlagen für einzelne Leistungen
- Vermittlungsbudget
- abweichende Leistungen § 24 SGB II, Mehrbedarfe § 21 SGB II
- Bildung und Teilhabe § 28 SGB II
- Leistungen für Auszubildende § 27 SGB II
- Befugnis zur Datenerfassung und -pflege
- Erfassung von Kundendaten einschließlich des Grunddatensatzes in STEP und VerBIS
- kontinuierliche Datensatzpflege
- Eingabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in VerBIS
- Dublettenbereinigung
Wesentliche übertragene Aufgaben bzw. Befugnisse:
Der Fachbereich Inkasso übernimmt ab dem Zeitpunkt der Zahlungsgestörtheit einer Forderung alle notwendigen Aufgaben, die bis zum endgültigen Abschluss eines Einziehungsverfahrens notwendig werden. Die Serviceleistung umfasst - abhängig vom jeweiligen Einzelfall - insbesondere nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten:
- automatisierte Mahnprozesse
- arbeitstäglicher Mahnlauf
- automatisierte Erstellung von Zahlungserinnerungen
- automatisierte Erstellung der Mahnschreiben inkl. Hinweis auf Vollstreckungsmaßnahmen im Fall der Nichtzahlung (Vollstreckungsandrohung)
- Berechnung von Mahngebühren und deren eindeutige Zuordnung zu einem Einziehungsfall
- Erstellung von Bearbeitungshinweisen für das Jobcenter
- Erstellung von Arbeitslisten für die individuelle Kontaktaufnahme mit den Schuldnern (z.B. zur Outboundtelefonie)
- individueller Kontakt mit Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegnern,
- Entgegennahme der Anrufe oder Schreiben der Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegnern mit der Bitte um Stundung, Teilzahlungen bzw. Erlass
- Entgegennahme von Vergleichsangeboten der Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegnern, in der Regel im Rahmen von gerichtlichen und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach dem Zehnten Teil der InsO
- individuelle Kontaktaufnahme (telefonisch und/oder schriftlich) mit Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegnern nach Ausbleiben der Zahlung zum vorgegebenen Fälligkeitstermin mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung mit Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegnern über die Erfüllung seiner Schuld zu erreichen
- Prüfung und Dokumentation der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen)
- Auskünfte im Zusammenhang mit dem Einziehungsverfahren (telefonisch oder schriftlich)
- Treffen von haushaltsrechtlichen Entscheidungen im Rahmen der übertragenen Bewirtschaftungsbefugnisse
- Entscheidung in Form einer Stundung bis einschließlich 30.000 Euro
- Entscheidung über (Teil-)Erlass der Forderung bis einschließlich 15.000 Euro (Verzichtsbetrag)
- Entscheidung über befristete oder unbefristete Niederschlagungen bis einschließlich 50.000 Euro
- Abschluss von Vergleichen, in der Regel im Rahmen von gerichtlichen und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach dem Neunten Teil der InsO bis einschließlich 15.000 Euro (Verzichtsbetrag)
Hinweis: Der Inkasso-Service entscheidet im Rahmen der ihm übertragenen Betragsgrenzen über Vergleichsangebote, Stundungs- und (Teil-) Erlassanträge. Sofern ein Angebot angenommen oder einem Antrag stattgegeben werden soll, erfolgt dies im Einvernehmen mit der gE. Vom Inkasso-Service entschiedene und vorgenommene Niederschlagungen werden nach Ablauf der vereinbarten Frist (s. Regelungen der ZVV) wirksam.
Die Beteiligung der gE hinsichtlich anzustrebender Vergleiche oder Stundungen wird regelmäßig über das Fachverfahren FINKA sichergestellt.
- Annahme von freiwilligen Zahlungen aus unpfändbarem Einkommen und Vermögen
- individueller Kontakt mit Dritten
- Erstellung von Vormerkungs- sowie Verrechnungsersuchen
- Weitergabe von Aufrechnungserklärungen des Schuldners an die anordnende Stelle (Verzicht auf Aufrechnungsschutz)
- notwendige Adressermittlung im Rahmen des Einziehungsverfahrens
- Einholung von Auskünften bei öffentlichen Registern (z.B. Ausländerzentralregister, Kraftfahrtbundesamt)
- Auskünfte im Zusammenhang mit dem Einziehungsverfahren (telefonisch oder schriftlich)
- Bei Eingang Widerspruch gegen einen vom Inkasso-Service erlassenen Verwaltungsakt: Prüfung und Entscheidung über Vorwegabhilfe
- Abgabe Stellungnahme gegenüber Rechtsbehelfsstelle der gE, wenn keine Abhilfe erfolgt
- bei Bedarf die Einleitung von öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungen
- Erteilung der Vollstreckungsanordnung über die Schnittstelle DAVOS (Datenaustausch Vollstreckung ohne Schriftverkehr)
- automatische Minderung des Vollstreckungsbetrages bei Teilzahlung
- Vollstreckungsersuchen zur Grenzausschreibung
- Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher
- ggf. Antrag auf Vollstreckungen in Forderungen des Schuldners
- Pfändung von Arbeitseinkommen
- ggf. Antrag nach § 850 Abs. 4 ZPO
- ggf. Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen
- ggf. Antrag auf Zusammenrechnung Arbeitseinkommen und Sozialleistung
- Kontenpfändung
- Pfändung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung
- ggf. Pfändung bei Unterhaltsansprüchen, § 850d
- ggf. Prüfung § 850f Abs. 2 ZPO bei Deliktforderungen zur Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen
- ggf. Antrag auf Vollstreckung von unbeweglichen Sachen
- Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
- ggf. Antrag auf Zwangsversteigerung
- ggf. Antrag auf Zwangsverwaltung
- ggf. Antrag auf Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO, § 284 AO)
- Beendigung der Vollstreckung
- Auswertung des zurückgereichten Vollstreckungsvorgangs
- neue Vollstreckungsanträge
- Entscheidung über die Fortführung des Einziehungsverfahrens
- befristete Niederschlagung
- unbefristete Niederschlagung
- Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung
- Abschluss von Vergleichen im Rahmen von Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der InsO sowie gerichtlichen und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach dem Zehnten Teil der InsO bis einschließlich 15.000 Euro (Verzichtsbetrag)
- Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
- Anmeldung zur Insolvenztabelle
- Hinweis auf Deliktforderung (§ 302 Nr. 1 InsO)
- Überwachung des Verfahrens
- ggf. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung
- Restschuldbefreiung angekündigt
- Überwachung von Zahlungseingängen in der Wohlverhaltensperiode
- Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
- ggf. Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung (Obliegenheitsverletzungen)
- nach Zuerkennung Restschuldbefreiung (Gerichtsbeschluss) unbefristete Niederschlagung
- Weiterverfolgung gegen mögliche Erben
- Erbenermittlung
- Anhörung des Erben mit erster Zahlungsaufforderung
- Prüfung ggf. erhobener Einwände
- Erlass des Haftungsbescheides
- Weiterverfolgung, ggf. zwangsweise Durchsetzung, der Forderung
- Haftung von Unternehmen
- Gesellschafterhaftung
- Versenden von Informationsschreiben an volljährig gewordene Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit der Einrede der beschränkten Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB. Das Schreiben wird nicht bei Forderungen gegen volljährig gewordene Kundinnen und Kunden aus rückständigem Unterhalt verschickt.
- Forderungsverjährung
- Bearbeitung von Verjährung bedrohter Forderungen, ggf. Einleitung erforderlicher, verjährungsunterbrechender Maßnahmen
- Prüfung der Verjährung im laufenden Einziehungsverfahren
- Bearbeitung von verjährten Forderungen im laufenden Einziehungsverfahren
Hinweise:
Das BSG hat in seinem Urteil vom 04.03.2021 festgestellt, dass Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X, welche mit Erstattungsbescheiden nach § 50 Abs. 3 SGB X festgesetzt wurden, regelmäßig in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X) verjähren. Bislang war BA hier von einer 30-jährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Um Forderungsverjährung zu verhindern, werden alle Belege hinsichtlich der Richtigkeit des hinterlegten Verjährungsdatums überprüft. Die Entscheidung über die Berücksichtigung der Verjährung von Amts wegen oder auf Einrede für die Haushaltsmittel des Bundes nach BHO (aufgrund BSG-Urteil vom 04.03.2021, AZ: B 11 AL 5/20 R) steht noch aus. Sobald die Entscheidung getroffen wurde, wird der Prozess - auf Basis der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes - umgehend entsprechend angepasst. Forderungen, bei denen die Verjährung festgestellt und von der Kundin oder dem Kunden die Einrede der Verjährung nicht erhoben wurde, werden bis zur Entscheidung der Berücksichtigung der Verjährung von Amts wegen oder auf Einrede in ERP gekennzeichnet und mit Mahnsperrgrund versehen. Hat die Kundin oder der Kunde bei einer verjährten Forderung die Einrede der Verjährung erhoben, wird die Forderung unbefristet niedergeschlagen. Dies gilt unabhängig von Beginn und Laufzeit der abgeschlossenen ZVV.
Wesentliche übertragene Aufgaben bzw. Befugnisse:
Befugnis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Träger der Grundsicherung gegenüber dem/den Schadensersatzpflichtigen und eintrittspflichtigen Versicherungen
- Befugnis, alle zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Informationen einzuholen und den Sachverhalt zu ermitteln.
Dies beinhaltet insbesondere:
- Ermittlung/Befragung beim Leistungsberechtigten/durch das Ereignis Geschädigten
- Beantragen von Akteneinsicht im Namen des Jobcenters
- Befugnis, im Namen der JC Verhandlungen mit Anspruchsgegner und eintrittspflichtigen Versicherungen zu führen und Vergleiche zur abschließenden Erledigung der übergegangenen Ansprüche zu schließen.
Die Befugnis zum Abschluss von Vergleichen steht unter der Bedingung, dass die Betragsgrenzen des geltenden Delegationskonzepts beachtet werden und dass vor Vergleichsabschluss ggf. die Zustimmung des Jobcenters und/oder des BMAS eingeholt wird.
- In Fällen mit Auslandsbezug die Befugnis, Dritte mit Unterstützungsleistungen zur Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus übergegangenem Recht im Ausland zu beauftragen.
Beauftragung der Stadt Bielefeld mit hoheitlichen Aufgaben
Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerledigung hat das Jobcenter Arbeitplus in Bielefeld nach §§ 44b Abs. 4 SGB II die Stadt Bielefeld mit der Durchführung folgender hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse beauftragt:
Wesentliche übertragene Aufgaben bzw. Befugnisse:
- Abgabe ärztlicher Stellungnahmen auf Basis ärztlicher Untersuchungen von Kundinnen und Kunden des Jobcenters und/oder auf Basis vorliegender Unterlagen
- Vorschlag und Vereinbarung verbindlicher Termine zur Durchführung von Untersuchungen, zur Begutachtung und/oder zur Beratung im Namen des Jobcenters
- Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Kundinnen und Kunden sowie auf etwaige Rechtsfolgen im Falle einer schuldhaften Säumnis im Namen des Jobcenters (Rechtsfolgenbelehrung)
- Beiziehung aller für die ärztliche Begutachtung oder Beratung erforderlichen Unterlagen unter Einholung des Einverständnisses der Kundinnen und Kunden (z.B. Einverständnis mit der Begutachtung und der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten/Einholung von Informationen bei anderen Stellen, Schweigepflichtentbindungserklärungen)
- im Bedarfsfall Anforderung von Befunden sowie Gutachten bei anderen Stellen und - soweit erforderlich - die Veranlassung einer Begutachtung durch eine andere Stelle im Auftrag des Jobcenters
Wesentliche übertragene Aufgaben bzw. Befugnisse:
- Festsetzung und Einforderung von Unterhaltsansprüchen (ggf. Einschaltung der Gerichte)
- Ermittlung und Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Personenkreises unter Berücksichtigung laufender Unterhaltsverfahren und bestehender Unterhaltsansprüche
- Zusammenarbeit mit weiteren Behörden (z.B. Jugendamt) im Rahmen der Unterhaltsheranziehung
- Widerspruchs- und Klageverfahren
- Durchführung von Zwangsvollstreckungen
Wesentliche übertragene Aufgaben bzw. Befugnisse:
- Ermittlung der finanziellen und persönlichen Situation
- Prüfung der Übernahme von Mietschulden im Einzelfall als Darlehen
- Sicherung des Zugangs zu Wohnraum
- Bereitstellung von Hilfsangeboten gem. § 67- § 69 SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten)
- praktische Hilfe zur Problemlösung
- Bereitstellung von Hilfen nach Bezug der Wohnung
Wesentliche übertragene Aufgaben bzw. Befugnisse:
Bedarfsermittlung und Zahlbarmachung von:
- Schul- und Kitaausflüge und mehrtägige Klassenfahrten nach § 28 Abs. 2 SGB II,
- Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II,
- Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II,
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 28 Abs. 6 SGB II
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 Abs. 7 SGB II
- Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II an Kinder und Jugendliche, die weder Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, noch laufende Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld) beziehen, bei denen aber ein Leistungsanspruch unter Beachtung einzusetzenden Einkommens und Vermögens im Rahmen der abweichenden Bedarfsberechnung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II, § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB II i.V.m. § 5a der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) in Betracht kommen kann.
Die Übertragung der Aufgaben erfolgt inkl. Widerspruch- und Klageverfahren, Rückforderungen sowie Antragsstatistik.
Wesentliche übertragene Aufgaben bzw. Befugnisse:
- Ermittlung des Umfangs eines Mehrbedarfs für Putz-/Haushaltshilfe bei körperlich stark beeinträchtigten Personen durch die sozialarbeiterischen Hilfen der Stadt Bielefeld
- Bedarf wird im Rahmen eines Hausbesuchs unter Berücksichtigung bereits vorhandener Unterlagen, z. B. ärztlicher Stellungnahmen ermittelt
- Prüfung, ob ggfs. Ansprüche auf Unterstützungsleistungen durch vorrangige Leistungsträger (z. B. SGB V) in Betracht kommen
- Stellungnahme an das Jobcenter
- jährliche Überprüfung des aktuellen Bedarfs
Wesentliche übertragene Aufgaben bzw. Befugnisse:
Gemäß § 16a SGB II können zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit folgende Leistungen, die für die Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
- Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder Häusliche Pflege von Angehörigen; Unterstützung bei der Beantragung und Finanzierung von Leistungen nach dem SGB VIII
- Schuldnerberatung
Ziel der Arbeit ist die Entschuldung,
Feststellung von Einnahmen, Ausgaben und den Schuldenstand, Ursachenanalyse, praktische Hilfe bei der Problemlösung und zukünftigen Problemvermeidung, aktive Mitarbeit durch die betroffenen Haushalte, allgemeine Informationen über das Sozial-, Kredit-, Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht
- psychosoziale Betreuung
Die psychosoziale Betreuung zielt auf die Bearbeitung und Bewältigung belastender Lebensumstände oder individueller Problemlagen, welche die berufliche Eingliederung beeinträchtigen. Sie setzt die Bereitschaft der Leistungsberechtigten voraus, an der Bewältigung individueller Problemlagen zu arbeiten.
- Suchtberatung
Die Suchtberatung leitet Maßnahmen ein, welche die Überwindung erwerbshemmender Faktoren aufgrund von Suchtproblemen zum Ziel haben, bereitet sie vor oder begleitet sie.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung im Einzelfall über die Notwendigkeit flankierender Eingliederungsleistungen liegt beim Jobcenter.
Beauftragung eines Dritten mit hoheitlichen Aufgaben
Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerledigung hat das Jobcenter Arbeitplus in Bielefeld nach §6 Abs. 1 (2) SGB II das Betriebsärztliches Zentrum der von Bodelschwinghschen Stiftungen mit der Durchführung folgender hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse beauftragt:
Wesentliche übertragene Aufgaben bzw. Befugnisse:
- Abgabe ärztlicher Stellungnahmen auf Basis ärztlicher Untersuchungen von Kundinnen und Kunden des Jobcenters und/oder auf Basis auf Basis vorliegender Unterlagen
- Vorschlag und Vereinbarung verbindlicher Termine zur Durchführung von Untersuchungen, zur Begutachtung und/oder zur Beratung im Namen des Jobcenters
- Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Kundinnen und Kunden sowie auf etwaige Rechtsfolgen im Falle einer schuldhaften Säumnis im Namen des Jobcenters (Rechtsfolgenbelehrung)
- Beiziehung aller für die ärztliche Begutachtung oder Beratung erforderlichen Unterlagen unter Einholung des Einverständnisses der Kundinnen und Kunden (z.B. Einverständnis mit der Begutachtung und der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten/Einholung von Informationen bei anderen Stellen, Schweigepflichtentbindungserklärungen)
- im Bedarfsfall Anforderung von Befunden sowie Gutachten bei anderen Stellen und - soweit erforderlich - die Veranlassung einer Begutachtung durch eine andere Stelle im Auftrag des Jobcenters