Das Geldleistungsrecht des SGB II im Überblick

Wer hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende?

Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nach § 7 SGB II u. a., dass der Antragsteller

  • zwischen 15 Jahre alt und der Altersgrenze nach § 7a SGB II ist,

  • erwerbsfähig und

  • hilfebedürftig ist.

Wer ist erwerbsfähig?

Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB II, wer

  • unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes im Stande ist, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein und

  • nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist.

Bei der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit ist es unerheblich, ob eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist (z.B. wegen Erziehung eines Kindes).

Wer ist hilfebedürftig?

Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer

  • seinen Lebensunterhalt und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und

  • nicht die erforderliche Hilfe von Angehörigen oder anderer Sozialleistungen erhält.

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht somit nicht nur bei Arbeitslosigkeit, sondern auch, wenn das Arbeitseinkommen oder das Arbeitslosengeld I zu gering ist.

Wie setzt sich der Bedarf zusammen?

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes setzen sich zusammen aus:

  • Bürgergeld für die erwerbsfähigen oder nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 19 SGB II) in Form des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 20 SGB II)

  • Mehrbedarf (§ 21 SGB II)

  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)

  • Abweichend zu erbringende Leistungen, z.B. Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung, einschl. bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 SGB II)

  • Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28, 29 SGB II)


Der Regelbedarf beträgt ab dem 1. Januar 2024:

  • für Alleinstehende bzw. alleinstehende Person mit unter 18-jährigem Partner: 563 Euro

  • Personen in Ehe- oder Lebenspartnerschaft: 506 Euro

  • Kinder ab 18 bis einschließlich 24 Jahre: 451 Euro

  • Kinder ab 14 bis einschließlich 17 Jahre: 471 Euro

  • Kinder ab 6 bis einschließlich 13 Jahre: 390 Euro

  • Kinder bis 5 Jahre: 357 Euro

 

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie angemessen sind.

Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik "Kosten der Unterkunft":

Wie sind Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld versichert?

Gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung:
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Geldleistungen nach dem SGB II beziehen, sind grundsätzlich versicherungspflichtig; die Versicherungsbeiträge werden neben den o.g. Geldleistungen übernommen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Versicherung im Rahmen einer Familienversicherung möglich ist.

Weitere Informationen

finden Sie in der Broschüre "Einfach erklärt":